Hinweis zum Datenschutz:
Wir verwenden keine Cookies, speichern und werten sie somit nicht aus. Ebenso nutzen wir kein Tracking oder sonstige Tools, mit dem wir das Besucherverhalten auf unseren Seiten analysieren könnten.
Auch in der Natur gelten Regeln
Die Natur bietet zu jeder Jahreszeit ihre Reize. Für viele Menschen ist sie der Raum für Entspannung, Erholung und Bewegung. Letzteres gilt nicht nur für Erholungssuchende, Wanderer und Sportler, sondern ganz besonders auch für Hundebesitzer und ihre vierbeinigen Freunde.
Gerade die Jäger können das gut verstehen und wünschen allen Erholungssuchenden unbeschwerte Stunden in der freien Natur.
Leider werden durch streunende und wildernde Hunde immer wieder Wildtiere verletzt oder getötet. Auch für Sportler in der Natur ist es zumindest ein großer Schreck, wenn plötzlich ein Hund vor ihnen steht. Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Regeln für das Führen von Hunden in Wald und Feld! Wenn sich jeder an die nachfolgenden Grundsätze hält, ist ein friedliches und vertrauensvolles Miteinander aller Interessensgruppen gewährleistet.
Im Wald (Landesforstgesetz)
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tageszeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen.
Ausdrücklich verboten ist u.a. das Betreten von
Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. (Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.)
Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet – solange „Bello“ unter Kontrolle seines Führers auf dem Weg bleibt.
Einschränkungen dieser Freiheit können sich im Einzelfall aus Auflagen des Landeshundegesetzes NRW oder entsprechenden örtlichen Regelungen ergeben.
In der freien Landschaft (Landschaftsgesetz)
Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort) dürfen Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort wild lebenden Tiere nicht gestört werden.
Wer also mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten, der auch eine mögliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes vermeiden wird.
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen.
Landeshundegesetz NRW
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche (z.B. Fußgängerzonen und Parks). Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten
für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Für so genannte „gefährliche“ Hunde und Hunde bestimmter Rassen (z.B. Pitbull Terrier) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anleinund Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der
Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Als „gefährliche“ Hunde gelten nach dem Gesetz bereits all jene Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen oder unkontrolliert Wild gehetzt haben.
Kommunale Regelungen
Ob in einer Kommune weitere Einschränkungen beim Spaziergang mit Hund gelten, kann beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden.
Landesjagdgesetz NRW
Das Landesjagdgesetz regelt u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der
Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.
Jagdschutzberechtigte sind zwar befugt, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings ist es selbstverständlich, dass dies stets die letzte aller denkbaren Maßnahmen ist. Verscheuchen oder Einfangen des Hundes, ein Gespräch mit dem Hundehalter sind vorzuziehen („...Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen...“). Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien feststellen und sie anzeigen.
Hundeführerschein
Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, bieten viele Jägerschaften in NRW Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden an. Spitz, Boxer und Co. werden in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich trainiert. Ein bewährtes Mittel gegen Stress in der Natur – für Mensch und Tier!
Weitere wichtige Regelungen
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Hund viel Freude und glückliche Stunden in Wald und Feld und danken Ihnen für die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende und die heimischen Tiere.
Diese Information können Sie sich auch
als PDF-Datei downloaden >>> hier klicken.
Quelle: Landesjagdverband NRW, Stand 07/2005